Zu jedem Datenraum wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. Er deckt alle Punkte des Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab; die Einzelheiten sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. Der Abschluss ist nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO elektronisch möglich. Ein Muster stellen wir vor Vertragsschluss zur Verfügung, damit Ihre Rechtsabteilung es vorab prüfen kann.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind als Anlage zum Vertrag dokumentiert, mit Datum und Versionsstand. Wir führen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Wir überprüfen die Wirksamkeit der Maßnahmen in festgelegten Abständen und dokumentieren das Ergebnis. Verantwortlich dafür ist Tobias Streckel, Managing Director.
Immobiliendatenräume enthalten regelmäßig personenbezogene Daten: Mieternamen in Mietverträgen, Mieterlisten und Rückstandsaufstellungen, Kontaktdaten und Bankverbindungen, Bürgschaften und Bonitätsauskünfte, Kautionsnachweise, Grundbuchauszüge mit Eigentümern, Rechteinhabern und Grundpfandgläubigern, Erbbaurechtsverträge, Teilungserklärung mit Eigentümerliste und Protokollen der Eigentümerversammlung, Baulastenauszüge, Unterlagen zum Objektpersonal einschließlich der Angaben nach § 613a BGB sowie geldwäscherechtliche Unterlagen zum wirtschaftlich Berechtigten. Vereinzelt treten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO auf. Auf solche Dokumente weisen wir gesondert hin, bevor eine Freigabe erfolgt.
Wir arbeiten deshalb mit Schwärzung und Pseudonymisierung. In der ersten Phase eines Bieterverfahrens werden personenbezogene Angaben in der Regel unkenntlich gemacht oder durch Kennungen ersetzt; die vollständige Fassung wird erst nach Eingrenzung des Bieterkreises freigegeben. Geschwärzt wird zerstörend: Der betroffene Inhalt wird aus dem Dokument entfernt, nicht überdeckt. Die geschwärzte Fassung wird neu erzeugt, und der Suchindex wird ausschließlich aus dieser Fassung gebildet. Die ungeschwärzte Ursprungsdatei verbleibt getrennt und ohne Freigabe. Vor jeder Freigabe an eine Bietergruppe prüfen wir stichprobenweise, dass Textebene und Suchindex keine geschwärzten Inhalte mehr enthalten. Die Entscheidung über Umfang und Zeitpunkt treffen Sie; wir bereiten sie vor und weisen auf die betroffenen Dokumentklassen hin.
Die Freigabe an einen Bieter ist eine Übermittlung: Der Bieter wird für die erhaltenen Daten eigener Verantwortlicher. Rechtsgrundlage und Interessenabwägung liegen bei Ihnen; die Vertraulichkeits- und Löschverpflichtung des Bieters regeln Sie in der Vertraulichkeitsvereinbarung. Wir liefern dafür die Grundlage: eine Übersicht der freigegebenen Dokumentklassen je Phase und Bietergruppe sowie den Nachweis, was tatsächlich verfügbar war.
Bei Anfragen betroffener Personen nach Art. 15 bis 22 DSGVO unterstützen wir Sie – die Rechte erfüllen Sie als Verantwortlicher, nicht wir. Wird uns eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, melden wir sie Ihnen unverzüglich nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO; die Meldung an die Aufsichtsbehörde liegt bei Ihnen.
Nach Abschluss des Projekts entscheiden Sie über den weiteren Umgang mit dem Bestand: vollständige Löschung, Rückgabe als strukturierter Export oder Übergabe eines abgeschlossenen Datenraum-Archivs samt Index, Q&A-Verlauf, Protokollauszug sowie Freigabe- und Sichtbarkeitshistorie. Die Fristen für Löschung und den Nachlauf der Sicherungen sind im Vertrag beziffert. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO); betroffene Bestände benennen wir vor der Löschung. Auf Wunsch erhalten Sie vor der Löschung einen vollständigen Datenexport in offenen Dateiformaten.